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Beurkundungen

Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) und das Obligationenrecht (OR) schreiben vor, dass gewisse Verträge und Erklärungen von einer Urkundsperson öffentlich beurkundet werden müssen, ansonsten sie ungültig sind. Ausserdem muss im Verkehr mit Ämtern oder Behörden oft eine Unterschrift oder die Kopie einer Urkunde beglaubigt werden.

Der Ort der Beurkundung ist unabhängig vom Wohnort der Parteien und kann frei gewählt werden. Der Notar ist dagegen an das kantonale Recht seines Geschäftssitzes gebunden.

In folgenden Fällen bin ich als öffentlicher Notar des Kantons St. Gallen (auf dem ganzen Kantonsgebiet, i.d.R. in meinem Büro in Rapperswil-Jona) zur öffentlichen Beurkundung sowohl im nationalen als auch im internationalen Verhältnis von Gesetzes wegen ermächtigt:

Übersicht Beurkundungen
  • Ehevertrag
  • Letztwillige Verfügungen:
    - Erbertrag
    - Erbverzichtsvertrag
    - Öffentliche letztwillige Verfügungen (Testamente)
  • Errichtung von Stiftungen
  • Bürgschaftsverpflichtungen
  • Alle Beurkundungen in Handelsregistersachen:
  • Gründung einer Gesellschaft (AG, GmbH etc.)
  • Statutenänderungen, Fusion, Kapitalerhöhung, Kapitalherabsetzung, Auflösung
Übersicht Beglaubigungen
  • Echtheit von Unterschriften
  • Echtheit von Kopien oder Abschriften
  • Echtheit von Kalenderdaten, Übersetzungen oder anderen Dokumenten
Ihr Vorteil!
Als Anwalt kann ich Sie rund um die Beurkundung umfassend betreuen, von der Vorbereitung des Rechtsgeschäfts über die Erarbeitung und Erstellung der erforderlichen Dokumente bis zum formellen Abschluss mit der Beurkundung. Auch später bei Fragen zur Ausführung oder Abänderung stehe ich zur Verfügung. Aufgrund meiner anwaltlichen Allgemeinpraxis verfüge ich über ein breites Fachwissen, welches in die Beratung einfliesst.

Das persönliche Vertrauensverhältnis erleichtert es Ihnen, z.B. beim Ehevertrag oder in heiklen Fragen der Erbfolge oder bei der Kompetenzaufteilung der Geschäftsleitung einer GmbH offen zu kommunizieren und eine angemessene Lösung zu finden.